{"id":509,"count":1,"description":"Ordo (im r\u00f6mischen Recht: K\u00f6rperschaft oder leitender Stand gegen\u00fcber dem Volk, seit dem 2. Jahrhundert f\u00fcr den Klerus gebr\u00e4uchlich, seit dem 12. Jahrhundert \"Ordinatio\" f\u00fcr das Weihesakrament). Im Verlauf der Differenzierung des kirchlichen Amtes in der apostolischen und nachapostolischen Kirche entstand eine institutionalisierte Hierarchie, in der bestimmte Funktionen konzentriert wurden. Im folgenden werden die Grundz\u00fcge des Selbstverst\u00e4ndnisses der katholischen Hierarchie als des kirchlichen Weihestandes wiedergegeben. Als geordnete Gemeinschaft ist die Kirche in ihrer Verfassung hierarchisch strukturiert (DGL: DS 1776, NR 718, vgl. II. Vat., Kirche 28); sie hat eine Leitungsgewalt - die seit dem II. Vat. als \"Dienstamt\" interpretiert wird - f\u00fcr und in ihren verschiedenen Funktionen (Bezeugung der Wahrheit, Leben als konkrete Durchf\u00fchrung des Evangeliums, Anbetung und opferkultliche Verehrung Gottes, Zusage des gnadenwirkenden Wortes an den Einzelnen in wesentlichen Situationen des Einzelnen und der Kirche [siehe Sakramente]) und hat somit Tr\u00e4ger dieser Funktionen. Der erste, von Jesus selbst bestellte Tr\u00e4ger dieser Leitungsgewalt in der Kirche war das Apostelkollegium mit Petrus an der Spitze (Mt 10, 1 ff; 16,16-19; Lk 22,32; Joh 21,2.15ff; siehe Schl\u00fcsselgewalt) als personal handeln k\u00f6nnender Repr\u00e4sentant des ganzen Kollegiums. Diese Leitungsgewalt mu\u00dfte auf andere \u00fcbertragen werden: auf die Nachfolger des Petrus, die P\u00e4pste (DS 3056ff, NR 441 ff), und den Nachfolger des Apostelkollegiums, das Bischofskollegium (II. Vat., Kirche 21f). Die F\u00fclle der der Kirche notwendigen Leitungsgewalt (in ihrer kultisch-sakramentalen und ihrer hoheitlichen Seite) braucht aber nicht jedesmal als ganze \u00fcbertragen zu werden. Wie in jeder Gemeinschaft kann entsprechend den Umst\u00e4nden und Bed\u00fcrfnissen der sachgerechten Aus\u00fcbung dieser Leitungsgewalt nur ein bestimmter, abgegrenzter Teil auf einen bestimmten Menschen \u00fcbertragen werden. Von der apostolischen Zeit an und in der ganzen Kirche gibt es drei Abstufungen dieser \u00dcbertragung (DGL: DS 1776, NR 718; vgl. II. Vat., Kirche 20): der Anteil des Diakons, des Priesters  (siehe Priestertum) und des Bischofs, wobei diese Stufung am deutlichsten abzulesen ist an dem jeweiligen Verh\u00e4ltnis zur Eucharistiefeier (Diener dabei; ihr f\u00fchrendes Vollzugsorgan; eigentlicher Leiter der Eucharistiefeier und berechtigt zur \u00dcbertragung der Vollmacht zum Vollzug der Eucharistie), wobei die h\u00f6chste Stufe dieses Verh\u00e4ltnisses zum zentralen Mysterium der Kirche normalerweise (siehe Bischof, Papst) hoheitliche Gewalt in der Kirche innehat. Der Inhalt dieser \u00dcbertragung wird vom II. Vatikanum als gestufte Teilhabe an der Sendung und an den drei \u00c4mtern Jesu Christi interpretiert. Der Akt der \u00dcbertragung solcher dreigestuften Teilhabe und Gewalt in der Kirche geschieht seit der apostolischen Zeit mittels der Handauflegung (1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6) (als Amts\u00fcbertragungsgestus) unter den entsprechenden Amtszusageworten (DS 3857-3861). Dieser Akt verleiht das Amt und sagt dem neuen Amtstr\u00e4ger die n\u00f6tige Gnade von Gott her zu, das Amt zum Segen der Kirche und zum eigenen Heil zu verwalten. Insofern einerseits eine solche rituelle Amts\u00fcbertragung von ihrem Wesen her zu den grundlegenden Selbstvollz\u00fcgen der Kirche geh\u00f6rt, in denen sie nur unwirksam sein k\u00f6nnte unter Aufhebung ihres eigenen Wesens, insofern anderseits die Kirche das bleibende Zeichen der eschatologisch siegreichen, der Welt absolut zugesagten Gnade in Sein und Vollzug ist, kann eine solche Amts\u00fcbertragung nichts anderes sein als Opus operatum und Sakrament: sie verleiht die Amtsvollmacht absolut und unwiderruflich (DS 1774, NR 716) und sagt von Gott her die Gnade dazu in schlechthinniger Ernsthaftigkeit zu, der nur der Geweihte entbehrt, der sich ihr schuldhaft verschlie\u00dft. Spender des Weihesakramentes ist der Bischof als Inhaber der F\u00fclle des Weihesakramentes und als Tr\u00e4ger der F\u00fclle der Leitungsgewalt in der Kirche nach ihrer sakramentalen Seite (DS 1777, NR 719, II. Vat., Kirche 21). kthW","link":"https:\/\/website.ifit.li\/?tag=ordo","name":"Ordo","slug":"ordo","taxonomy":"post_tag","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/tags\/509","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/tags"}],"about":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/taxonomies\/post_tag"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fposts&tags=509"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}