{"id":265,"count":3,"description":"Die Frage der gegenseitigen Anerkennung der \u00c4mter in den getrennten Kirchen ist, nachdem in wichtigen, fr\u00fcher kirchentrennenden theologischen Fragen ein Konsens erzielt oder erreichbar ist (siehe Rechtfertigung, Theologie  des  Sakraments  aufgrund  einer Theologie des Wortes usw.), wohl die letzte entscheidende Frage der \u00d6kumenischen Bewegung. Die bisherige \u00fcberwiegend auf historischer Ebene ablaufende Diskussion ist ohne Aussicht auf eine Einigung. Die katholische Theologie (und Kirche) hat jedoch die Pflicht, ehe sie an ein einigendes Eingreifen Gottes appelliert, eine neue (ihre eigenen Voraussetzungen selbstverst\u00e4ndlich nicht leugnende) Argumentationsebene zu suchen. Auf einer solchen m\u00fc\u00dften folgende Gesichtspunkte geltend gemacht werden:\r\n\r\n1) Auf dem Gebiet des Amtes in der Kirche existiert vieles (mehr als allgemein angenommen) nicht einfach durch den Willen Gottes und Jesu Christi und wird darum als eine dem Selbstvollzug der Kirche vorausgehende Gr\u00f6\u00dfe von der Kirche festgestellt und anerkannt, sondern vieles besteht, insofern und weil es von der Kirche teils als Konsequenz ihres eigenen Wesens, teils in freier Setzung bestimmt worden ist. Die Kirche als ganze ist der eigentliche und urspr\u00fcngliche Tr\u00e4ger aller \"Gewalten\" (siehe Kirchengewalt), die in ihr in den jeweiligen Tr\u00e4gern gegeben sind; sie ist mit ihrer ganzen Wirklichkeit an Geist und Glaube der Raum, in dem so etwas wie die Vollmachten ihrer Amtstr\u00e4ger \u00fcberhaupt nur gegeben sein k\u00f6nnen. Die Theologie hat die Aufgabe, auf den Unterschied zwischen der Frage nach dem Inhalt einer Vollmacht und der Frage nach dem (individuellen oder kollektiven) Tr\u00e4ger dieser Vollmacht hinzuweisen und offene M\u00f6glichkeiten darzustellen. So ist z.B. nicht definitiv festgelegt und erst recht nicht auf Jesus zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df die \u00c4mter des Papstes und des Bischofs immer \"monarchisch\" auszu\u00fcben sind und keineswegs kollektiv ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen.\r\n\r\n2) Es gibt ein Wesensrecht der Kirche, das nicht mit ihrem satzhaften Verfassungsrecht (\"ius divinum\", siehe Kirchenrecht) identisch ist. Dieses Wesensrecht ergibt sich aus dem realen Wesen der Kirche als der notwendig und endg\u00fcltig um den Gekreuzigten und Auferstandenen in seinem Geist versammelten Glaubensgemeinde, die Gottes eschatologisch siegreiche Selbstmitteilung an die Welt bezeugt und immer geschichtlich anwesend sein l\u00e4\u00dft. Dieses Wesensrecht birgt M\u00f6glichkeiten, Rechtsnormen zu schaffen. Faktisch werden solche geschaffen und praktiziert: Die \"G\u00fcltigkeit\" der Weihe eines Amtstr\u00e4gers (Bischofs oder Priesters) z.B. ist letztlich nicht durch die \"normale Regel\" garantiert, in der nie unterbrochenen (und doch historisch oft fragw\u00fcrdigen) Kette g\u00fcltiger Weihen; die g\u00fcltige Geweihtheit eines Priesters oder Bischofs ist dann gegeben, wenn er als solcher widerspruchslos von der \u00d6ffentlichkeit der Kirche anerkannt ist.\r\n\r\n3) Die kath. Kirche mu\u00df unterscheiden zwischen ihrem Verh\u00e4ltnis zu den anderen Kirchen im \"Augenblick\" des Entstehens solcher (nach katholischer Auffassung h\u00e4retischer oder schismatischer) Kirchen und ihrem Verh\u00e4ltnis zu ihnen in der sp\u00e4teren Zeit, in der diese anderen Kirchen gar nicht mehr prim\u00e4r von ihrem Widerspruch zur katholischen Kirche her (und ihrer Lehre) sich verstehen und verstanden werden. Der \"gute Glaube\" (Bona fides), in dem die anderen Kirchen heute gesellschaftlich-kollektiv sind, schafft bei aller noch gegebenen Trennung eine Einheit ekklesiologischer Art. Diese Einheit ist weder einfach identisch mit der schon gegebenen Einheit der getrennten Christen in Jesus Christus und seiner Gnade noch mit der Gemeinsamkeit in vielem Christlichen (z.B. Schrift, Taufe usw.). Die getrennten Kirchen sind in der Lage, gegenseitig eine \u00f6ffentlich greifbare \"Bona fides\" anzuerkennen, die einen wirklichen heilschaffenden christlichen Glauben impliziert. Auf dieser ekklesiologischen Basis kann das Amt in der katholischen Kirche Akte, die von den getrennten Kirchen gesetzt und getragen werden, als g\u00fcltige und wirksame Akte sakramentaler Art anerkennen. Auf das Amt angewendet, ist zu bedenken, da\u00df der normale Ritus der Amtsverleihung nicht notwendig auch in au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen der einzig legitime ist und da\u00df ein m\u00f6glicher Tr\u00e4ger solcher Amtsvollmachten auch in den getrennten Kirchen in einer wenigstens vom Wesen der Kirche nicht von vornherein ausgeschlossenen Struktur vorhanden ist.\r\n\r\nVor der ausdr\u00fccklichen Anerkennung sakramentaler Akte durch das Amt in der katholischen Kirche k\u00f6nnen solche Akte bereits von dem - rechtschaffenden - Grundwesen der Kirche anerkannt werden (wenn dieses die G\u00fcltigkeit der Ketzertaufe anerkannt hat, kann es auch die M\u00f6glichkeit einer g\u00fcltigen  Abendmahlsfeier  anerkennen).  \u00c4mter  und Sakramente \"au\u00dferhalb\" der katholischen Kirche konstituieren nicht mehrere Kirchen; sie haben als geschichtlich-kirchliche Verleiblichungen des Geistes eine innere Hinordnung auf die eine Kirche als \"voller\" Verleiblichung dieses Geistes. kthW","link":"https:\/\/website.ifit.li\/?tag=aemteranerkennung","name":"\u00c4mteranerkennung","slug":"aemteranerkennung","taxonomy":"post_tag","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/tags\/265","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/tags"}],"about":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/taxonomies\/post_tag"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/website.ifit.li\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fposts&tags=265"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}